Internet-Plattformen, die Zahlungsdienste für Dritte erbringen, sind nach dem Urteil des LG Köln bei der BaFin erlaubnispflichtig. Das gilt auch schon für kleine Plattformen, die Zahlungen z.B. über PayPal entgegennehmen und weiterleiten. In unserem vorhergehenden Beitrag wurde dargestellt, welch schwerwiegende Auswirkungen die Erlaubnispflicht auf die Betreiber der Plattform haben kann.
Es gibt jedoch die Möglichkeit, der Problematik mit der richtigen rechtlichen Gestaltung aus dem Weg zu gehen. Dazu ist es zunächst nötig, dass der Plattformbetreiber mit seinen Teinehmern eine Vereinbarung im Innenverhältnis trifft. Dies ist schon grundsätzlich empfehlenswert, um die gegenseitigen Pflichten und die Konditionen für die Plattform individuell zu regeln. In dieser Vereinbarung sollte sich der Betreiber alle Forderungen, die über die Plattform entstehen, bereits im Voraus vom jeweiligen Teilnehmer abtreten lassen. Damit macht der Betreiber die Forderungen im eigenen Namen und nicht für Dritte geltend. Das ZAG ist damit nicht mehr anwendbar.
Zwar ist bei dieser Lösung im Gegenzug grundsätzlich der Anwendungsbereich des KWG eröffnet, der ebenfallls eine Erlaubnispflicht der BaFin für den Forderungskauf auslöst; hier lässt sich aber eine Lösung über den Ausnahmetatbestand des sog. “Fälligkeitsfactoring” finden, so dass die Erlaubnispflicht bei richtiger Gestaltung der Vereinbarung entfällt.