Seit über sechs Monaten liegt meine Datenschutzbeschwerde beim Hessischen Datenschutzbeauftragten.
Kein Abschluss. Keine erkennbare Entscheidung. Keine transparente Zeitperspektive.
Die DSGVO verpflichtet Aufsichtsbehörden in Art. 57 Abs. 1 lit. f, Beschwerden zu prüfen und den Beschwerdeführer „innerhalb einer angemessenen Frist“ über Fortschritte und Ergebnis zu informieren.
„Angemessen“ ist kein dehnbarer Verwaltungsbegriff. Er ist ein Rechtsmaßstab.
Sechs Monate sind im Datenschutz keine technische Bearbeitungsdauer – sie sind ein strukturelles Signal.
Denn Datenschutzbeschwerden betreffen laufende Datenverarbeitungen. Daten fließen weiter. Profile entstehen weiter. Scorings laufen weiter. Währenddessen ruht das Verfahren.
Rechtsdurchsetzung verliert mit jedem Monat an faktischer Wirkung. Zeit wirkt hier zugunsten des potenziellen Rechtsverletzers. Das ist das eigentlich Makabre an der Situation:
Je länger eine Behörde braucht, desto weniger wirksam wird ihr Eingriff.
Die Verzögerung selbst wird zur faktischen Entscheidung.
Wenn eine Aufsichtsbehörde strukturell überlastet ist, müsste sie das offenlegen:
Wie viele offene Verfahren existieren?
Wie hoch ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer?
Welche Priorisierungskriterien werden angewendet?
Wie viele Verfahren überschreiten sechs Monate?
Wie viele überschreiten zwölf?
Transparenz ist kein Luxus – sie ist demokratische Pflicht Hr. Professor.
Noch brisanter wird es, wenn man Art. 78 DSGVO betrachtet. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass Betroffene gegen Untätigkeit einer Aufsichtsbehörde gerichtlichen Rechtsschutz suchen können.
Das bedeutet: Der europäische Gesetzgeber rechnet mit behördlicher Untätigkeit. Er hat sie einkalkuliert.
Wenn Bürger gezwungen sind, gegen eine Datenschutzaufsicht zu klagen, um eine Entscheidung zu erzwingen, dann kippt das System in eine paradoxe Lage. Die Kontrollinstanz selbst wird kontrollbedürftig. Und genau hier beginnt die strukturelle Frage. Ist der hessische Datenschutz organisatorisch ausreichend aufgestellt, um digitale Machtkonzentration wirksam zu adressieren?
Oder verwaltet er nur Beschwerden im Verwaltungsrhythmus?
Sechs Monate Schweigen sind kein Verwaltungsdetail. Sie sind ein Testfall für die Durchsetzungsfähigkeit eines Grundrechts.
Datenschutz ist kein Dekor. Er ist Abwehrrecht. Und Abwehrrechte verlieren ihre Schärfe, wenn sie in der Akte altern.



