Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat jüngst in einem Urteil entschieden: Eine Privatnutzung des www während der Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Demnach ist vom Arbeitgeber der Nachweis zu erbringen, dass der Angestellte die ihm erteilten Aufgaben nicht erledigt hat. Eine Privatnutzung des www während der Arbeitszeit darf nicht ohne weiteres zu einer Kündigung führen. Das gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung abgegeben hat, dass er das www nur zu dienstlichen Zwecken nutze. Dies geht aus einem am Montag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. (Az.: 6 Sa 682/09). Das Gericht in Mainz gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in seiner Firma, in der er beschäftigt ist, eine sogenannte Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach welcher er sich verpflichtete, das www am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Trotz dieser Vereinbarung surfte er nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet, und rief dabei meist seinen Kontostand bei seiner Bank ab. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Arbeitnehmer nicht auf Schmuddelseiten gesurft ist. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die www-Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber nicht erbringen.
Alexander Tsolkas