Änderungen und Inhalte der BDSG-Novelle III

Nach den Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1. April 2009 (BDSG-Novelle I zum „Scoring“) sowie zum  1. September 2009 (BDSG-Novelle II zum Datenhandel) ist am 11. Juni 2010 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie (BDSG-Novelle III) in Kraft getreten und hat neue Transparenzregelungen zugunsten der Verbraucher geschaffen. Damit hat das von der großen Koalition beschlossenen Änderungspaket zum Datenschutzrecht seine abschließende Umsetzung erfahren. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, welche wesentlichen Teile das Bundesdatenschutzgesetz dabei ergänzt und was neu eingeführt worden ist.

Als neue Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz sind insbesondere die § 29 Abs. 6 BDSG sowie § 29 Abs. 7 BDSG zu nennen. Gemäß § 29 Abs. 6 BDSG sind Darlehensgeber aus dem Gebiet der EU und aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes künftig mit inländischen Darlehensgebern gleichgestellt, sofern Informationen von Auskunfteien über die Kreditwürdigkeit und Bonität von Verbrauchern begehrt werden. § 29 Abs. 7 BDSG statuiert hingegen die Informationsverpflichtung, Verbraucher unterrichten zu müssen, wenn ein Verbraucherdarlehensvertrag oder ein Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe wegen der Auskunft über dessen Kreditwürdigkeit gem. § 29 Abs. 6 S. 1 BDSG nicht zustande gekommen ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden würde, vgl. § 29 Abs. 6 S. 2 BDSG. Wird diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sieht der Katalog an Ordnungswidrigkeiten in § 43 BDSG in seinem Absatz 1 Nr. 7a und b bei Zuwiderhandlung die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor.

Dies wirkt sich insbesondere für Unternehmen wie große Elektronikmärkte aus, die beim Kauf von Waren eine Ratenzahlung ermöglichen oder sonstige Unternehmen, die ihren Kunden Ratenkredite und sonstige Verbraucherdarlehen anbieten. Bei Ablehnung eines solchen Kreditvertrags ist damit das Unternehmen künftig verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar nach Kenntniserlangung einer negativen Schufa-Auskunft als Entscheidungsgrundlage über deren Inhalt zu informieren.

Fazit: Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seinen 3 Etappen bringt zahlreiche Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz mit sich, nicht zuletzt als Reaktion auf die zahlreichen Datenschutzskandale, die in den letzten Monaten durch die Medien gingen. Für Unternehmen und deren betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedeuten die Novellen I bis III konkreten Handlungsbedarf, um die betriebliche Datenschutzstruktur an die neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Ein Abschluss der Novellierungen im BDSG ist jedoch noch nicht abzusehen, um neuartige Datenschutzthemen wie etwa „Google Street View“  datenschutzrechtlich in den Griff zu bekommen.