Gesetzentwurf des Bundesrats vom 17.06.2011 für verbesserten Datenschutz

In seinem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (Drucksache 156/11) vom 17.06.2011 hat sich der Bundesrat eine Verbesserung des Schutzes privater Daten, insbesondere in Social Networks zum Ziel gesetzt. Der Entwurf wird nun zunächst der Bundesregierung und anschließend dem Bundesrat vorgelegt.

Der Bundesrat lässt dabei in seiner Pressemitteilung keine Zweifel daran, dass er die Verwendung von Daten in Social Networks potentiell für gefährlich hält:

 

„Zum anderen fehlt es oft auch an einer ausreichenden Aufklärung der Internetnutzer über die Risiken für Persönlichkeitsrechte bei der Preisgabe persönlicher Daten. Gerade bei Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten, wie z.B. den sozialen Netzwerken, machen sich die Nutzer häufig gar keine Gedanken über die Gefahren und bringen solchen Telemediendiensten blindes Vertrauen entgegen.“

 

Deshalb sollen künftig  bei der Einrichtung eines Nutzerkontos in Social Networks erhöhte Datenschutzanforderungen gelten.

 

Zunächst soll der Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar über seine datenschutzrechtlichen Sicherheitseinstellungen unterrichtet werden. Dabei müssen diese Einstellungen vom Anbieter bereits auf „die höchste Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik“ voreingestellt werden.

 

Dabei soll es unter Anderem verhindert werden, dass nutzergenerierter Content von externen Suchmaschinen ausgelesen werden kann. Nutzer, die unter 16 Jahre alt sind, sollen die Voreinstellungen nicht verändern dürfen.

 

Darüber hinaus soll der Nutzer vorab  „über mögliche Risiken für personenbezogene Daten und damit verbundene Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeitsrechte“ in verständlicher Form informiert werden. Nach Vorstellung des Bundesrats umfasst diese Aufklärung Gefahren „vom Identitätsdiebstahl bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes“.

 

Schließlich sollen nach der Löschung des Nutzerkontos unverzüglich alle Daten einschließlich dem nutzergenerierten Content aus dem Netzwerk gelöscht oder zumindest anonymisiert werden.

 

Die entsprechenden Regelungen sollen in einem neuen § 13 a TMG umgesetzt werden.

 

Zusätzlich hat sich der Bundesrat auch mit dem Thema Cookies beschäftigt. Der neue § 13 Abs. 8 TMG soll demnach vorsehen:

 

“Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat.”

 

Künftig soll der Nutzer also vor der Verwendung von Cookies auf seinem Endgerät eine ausdrückliche Einwilligung erteilen.

 

Fazit: Sollten die Änderungen in der vorgesehen Form auch den Bundestag passieren, müssen die Betreiber von Social Networks in Deutschland beim Thema Datenschutz deutlich nachbessern. Sowohl hinsichtlich der Belehrungstexte als auch auf technischer Ebene werden entsprechende Verbesserungen verlangt.

 

Einen deutlichen Einschnitt in den Alltag eines jeden Internetnutzers und für die Mehrzahl der Internetanbieter würde die Einwilligungspflicht für Cookies darstellen. Vor dem Besuch einer Webseite, die Cookies auf dem Endgerät installiert, müsste der Nutzer die Datenschutzbestimmungen ausdrücklich akzeptieren. Dass dies vollkommen unpraktikabel sein dürfte, wissen wir nicht erst seit der ähnlichen Diskussion über die Zustimmungspflicht zur Verwendung von Google Analytics.

 

Es ist deshalb zumindest in diesem Punkt unwahrscheinlich, dass das Gesetz in dieser Form umgesetzt wird.

 

Welche Änderungen letztlich in die Gesetzesänderung aufgenommen werden, bleibt nach der Bearbeitung durch Bundesregierung und Bundestag abzuwarten.